Gasanbieter wechseln Güns­tigen Gast­arif finden und wechseln – so gehts

Gasanbieter wechseln - Güns­tigen Gast­arif finden und wechseln – so gehts

Gast­arif. Wer durch einen Anbieter­wechsel 2 Cent pro Kilowatt­stunde weniger zahlt und 12 000 kWh verbraucht, spart 240 Euro pro Jahr. © Getty Images / George Clerk

Die Gaspreise sind gesunken. Derzeit kosten güns­tige Gast­arife um die 9 Cent pro Kilowatt­stunde. Ein guter Zeit­punkt zum Wechseln. Die Stiftung Warentest gibt Tipps.

Die Energiepreise sind erfreulicher­weise wieder gesunken. Das ist auch an den jetzt angebotenen Gast­arifen klar zu erkennen. Inzwischen gibt es viele Neukunden­tarife, die um die 9 Cent pro Kilowatt­stunde kosten. Vielleicht zahlen Sie mehr als das Doppelte und können mit einem güns­tigen Tarif viel Geld sparen. Die Stiftung Warentest erklärt, worauf Sie beim Wechsel des Gasanbieters achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Ersparnis ist individuell. Die Höhe Ihrer Ersparnis hängt von Verbrauch, Wohn­ort und Preis Ihres aktuellen Tarifs ab.

Selbst wechseln oder wechseln lassen. Wir empfehlen Ihnen, den Anbieter­wechsel selbst in die Hand zu nehmen. Nutzen Sie dafür Vergleichsportale. Denn nur sie liefern aktuelle Preise und Konditionen. Alle Portale wie Verivox, Strom­auskunft und Check24 listen inzwischen nach der Suche in Ihren Ergeb­nislisten die Kilowatt­stunden­preise. Das hilft beim Preis­vergleich. Mit unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung geht der Tarifwechsel schnell und einfach. Wenn Sie sich Preis­vergleich und Tarifwechsel nicht selbst zutrauen, hilft Ihnen unser Test von acht Wechselservices – auch Tarif­optimierer genannt.

Wichtige Unterlagen. Die folgenden Unterlagen müssen Sie zur Hand haben:
1. Ihre Vorjahres­rechnung. Hier finden Sie die Zählernummer, Ihren Verbrauch und Ihren alten Preis sowie den nächsten Kündigungs­termin.
2. Ihren alten Gasvertrag mit seinen allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB). Hier lässt sich nach­lesen, wie lang Ihre Kündigungs­frist ist. Falls Sie einen Online­tarif haben, finden Sie diese Info oft auch in Ihrem Online-Account.

Ärger. Bei Konflikten mit den Energieanbieter zum Beispiel wegen einer Abrechnung oder der Auszahlung von Boni, hilft die Schlichtungsstelle Energie.

Selbst um den Tarifwechsel ist erste Wahl

Wir werden oft gefragt: Gib es Gast­arife, die dauer­haft günstig sind? Wir wissen das nicht, denn die Versorger veröffent­lichen keine Preise für Bestands­kunden. Nur die Preise für den Grund­versorgungs­tarif müssen veröffent­licht werden.

Vergleichs­portale: Ideal für Informierte

Kunden, die sich Auswahl und Wechsel des Anbieters zutrauen, empfehlen wir, alles selbst in die Hand zu nehmen. Der Wechsel­prozess ist problemlos und ohne Risiko und kostet Sie in der Regel nur wenige Minuten: einfach im aktuellen Vertrag nach­lesen, wann und mit welcher Frist Ihr bisheriger Gasvertrag künd­bar ist. Anschließend einen Vertrag beim neuen Versorger abschließen. Dieser kündigt den alten Vertrag beim bisherigen Lieferanten (Selber wechseln: Die Schritt-für-Schritt-Anleitung).

Wichtig zu wissen: Verträge, die nach dem 1. März 2022 abge­schlossen wurden, dürfen sich nicht mehr auto­matisch um zwölf Monate verlängern. Für sie gilt: Nach der Erst­vertrags­lauf­zeit von oft zwölf Monaten verlängern sie sich auf unbe­stimmte Zeit, sind aber jeder­zeit mit einer Frist von einem Monat künd­bar. Das heißt aus solchen Verträgen kommen Kunden nach zwölf Monaten leicht wieder raus. Gleiches gilt bei einer Preis­erhöhung. Bis zum Inkraft­treten der neuen Preise darf gekündigt werden.

Selber wechseln: Die Schritt-für-Schritt-Anleitung

Tipps für Kundinnen und Kunden, die den Wechsel selbst in die Hand nehmen möchten.

1. Unterlagen bereitlegen

Alle für den Wechsel wichtigen Informationen wie Zählernummer, aktuelle ­Kunden­nummer oder Jahres­verbrauch finden Sie in Ihrer Jahres­rechnung.

2. Kündigungs­möglich­keit checken

Ihr nächster Kündigungs­termin muss in der Jahres­rechnung genannt werden.

Erfahrene Wechsler: Haben Sie Ihren Vertrag nach dem 1. März 2022 geschlossen, kommen Sie nach Ablauf der Erst­vertrags­lauf­zeit mit einer Frist von maximal einem Monat raus.

Wenn Sie Ihren Vertrag vor dem 1. März 2022 abge­schlossen haben, darf er sich auto­matisch um weitere zwölf Monate verlängern. Die Kündigungs­frist finden Sie in den Geschäfts­bedingungen. Sie kann bei alten Verträgen bis zu drei Monate betragen.

Erst­wechsler: Falls Sie noch nie etwas an Ihrem Tarif geändert haben, sind Sie im Grund­versorgungs­tarif. Er ist jeder­zeit mit 14-tägiger Frist künd­bar.

3. Tarif suchen

Nutzen Sie Vergleichs­portale für Ihre Tarif­suche. Nur sie veröffent­lichen die oft täglich wechselnden Preise. Infrage kommen zum Beispiel die beiden Markt­führer Check24.de und Verivox.de oder Strom­auskunft.de.

Und so geht es: ­Geben Sie in die Suchmaske des Portals Post­leitzahl und Jahres­verbrauch ein und klicken sie auf „Vergleichen“. Dann sehen Sie eine Ergeb­nisliste, die nach den Kriterien des Portals vorsortiert ist: Ändern Sie die Filter­einstel­lungen. Wir empfehlen folgende:

  • Preis­anzeige. „Jähr­lich“.
  • Lauf­zeit. Mindestens zwölf Monate. Falls vorhanden, klicken Sie den Haken bei „kürzere Lauf­zeiten anzeigen“ weg.
  • Preis­garantie. Sie soll mindestens so lang sein wie die Erst­vertrags­lauf­zeit, ­also 12 Monate. Beachten Sie: Oft bezieht sich die Preis­garantie nur auf bestimmte Preisbestandteile des Gaspreises.
  • Preismodell fest­legen. Fest­preis- oder Fixpreis­tarife ankli­cken.
  • Bonus. Er verbilligt den Tarif nur im ersten Jahr. Die Anbieter spekulieren ­darauf, dass Sie im zweiten Jahr nicht wechseln und dann den hohen Preis ­ohne Bonus zahlen. Klicken Sie daher bei der Tarif­suche „ohne Bonus“ an. Nur wer sicher ist, nach der Erst­vertrags­lauf­zeit Preise zu vergleichen und erneut zu wechseln, kann auch einen Bonus­tarif wählen. Ist der Bonus sehr hoch, sind die monatlichen Abschläge höher als bei güns­tigen Tarifen ohne Bonus.

Tipp: Achten Sie auf die Sortierung der Tarife in der Ergeb­nisliste. Nicht immer wird nach dem güns­tigsten Angebot sortiert. Bei Check24 ist oben rechts die Sortierung „Beliebtheit“ voreinge­stellt. Ändern Sie dies in „güns­tigster Preis“.

Begnügen Sie sich nicht mit den Ergeb­nissen nur eines Vergleichs­portals. Nutzen Sie mehrere.

4. Tarif auswählen

Nehmen Sie nicht einfach den güns­tigsten Tarif, sondern vergleichen Sie in Ruhe Preise und Konditionen. Stellen Sie die Preis­anzeige auf jähr­lich. Auffällig ist, dass die ersten zehn Tarife preislich oft sehr nah beieinander liegen.

Achten Sie bei der Tarif­auswahl auf Folgendes:

Achtung Werbung. Beachten Sie, dass Sie bei Check24, Preis­vergleich und Verivox über den Sucher­gebnissen die sogenannte „Null-Platzierung“ sehen. Das sind vom Rechner empfohlene oder beworbene Tarife, die meist teurer sind als der Erst­platzierte. Oft haben sie Kommentare wie „bester Service“ oder „hohe Empfehlungs­quote“. Wer nicht genau hinschaut, läuft Gefahr, einen solchen Tarif für den güns­tigsten zu halten.

Kundenbe­wertungen. Sie geben Hinweise auf die ­Arbeits­weise eines Anbieters. Erkundigen Sie sich auch mithilfe von Such­maschinen im Internet, welche Erfahrungen andere Kunden mit dem Unternehmen gemacht haben, bei dem Sie abschließen wollen. Nutzen Sie auch Such­maschinen und schauen Sie, welche Erfahrungen andere Kunden mit Ihrem Wunschanbieter gemacht haben.

Tipp: Berück­sichtigen Sie bei Ihrer Preisrecherche auch die Sonder­tarife Ihres Stadt­werks vor Ort. Sie sind womöglich nicht bei Vergleichs­portalen gelistet, aber trotzdem günstig.

5. Altvertrag kündigen

Der neue Versorger über­nimmt die Kündigung bei Ihrem alten. Dafür erteilen Sie ihm im Laufe des Vertrags­abschlusses eine Voll­macht. Oft wird die Kunden­nummer des alten Vertrags verlangt.

Das gilt im Fall einer Preis­erhöhung

Sonderkündigungs­recht. Falls Ihr Versorger ankündigt, dass er künftig die Preise für Gas anheben möchte, dürfen Sie den Belieferungs­vertrag außer­ordentlich kündigen und zwar bis zu dem Zeit­punkt, an dem die Preis­erhöhung in Kraft tritt. Steigen die Preise also zum Beispiel am 1. Januar, können Sie bis zum 31. Dezember kündigen. Bis dahin muss Ihre Kündigung beim Unternehmen eingehen. Welche Kündigungs­frist gilt, muss im Preis­änderungs­schreiben des Anbieters stehen.
Wenn Sie Ihr Sonderkündigungs­recht nutzen, sollten Sie den Vertrag selbst kündigen und Ihren neuen Versorger darüber informieren.

6. Vertrag abschließen

Sie können den Vertrag über das Vergleichs­portal abschließen oder auf der Internetseite des neuen Anbieters. Bei einem Direkt­abschluss sollten Sie den Preis des Portals mit dem auf der Internet­seite des Anbieters vergleichen. Einige Tarife sind exklusiv über Portale verfügbar. Um die Kündigung des alten Tarifs kümmert sich Ihr neuer Anbieter.

7. Neuer Vertrag startet

Ist der Antrag ausgefüllt und abge­schickt, erhalten Sie ein Begrüßungs­schreiben des neuen Versorgers. Darin bestätigt er den Liefer­termin. Ihr jetziger Versorger wird Sie dann auffordern, den Zählerstand mitzuteilen. Dies geht oft auch online bei Ihrem Netz­betreiber. Sechs Wochen nach Liefer­ende sollten Sie die Schluss­rechnung erhalten. Das schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor.

Was ist, wenn der Wechsel nicht klappt?

Selbst wenn der Wechsel mal nicht reibungs­los klappen sollte, sitzt niemand im Dunkeln. Dafür sorgen die Gaslieferungen des örtlichen Grund­versorgers. Das ist der Energieversorger, der im Netz­gebiet eines Kunden die meisten Haushalte mit Gas versorgt – meist das örtliche Stadt­werk.

Die Bundesnetzagentur hat klar­gestellt, dass Kunden nach einem gescheiterten Anbieter­wechsel der Grund­versorgung zuge­ordnet werden müssen und nicht der teureren Ersatz­versorgung. Sie ist nur gerecht­fertigt, wenn ein Versorger pleite geht.

Was tun, wenn es Ärger mit dem Gasanbieter gibt?

Lese­rinnen und Leser berichten uns immer mal wieder, dass ein neuer Versorger sie als Kunden abge­lehnt hat, obwohl ihre Bonität gut ist. Das kann vor allem Kunden passieren, die jedes Jahr wechseln. Wie Sie sich davor schützen, lesen Sie in unserem Special Wenn der Versorger Sie als Kunden ablehnt.

Schlichtungs­stelle hilft – in bestimmten Fällen

Wer schon Kunde ist und Ärger mit einem Versorger hat, kann sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Unternehmen sind laut Energiewirt­schafts­gesetz verpflichtet, an der Schlichtung teil­zunehmen und sie auch zu ­bezahlen. Das gilt aber nur, wenn ein Verbraucher bereits ihr Kunde ist. Bei Konflikten ­wegen eines gescheiterten Anbieter­wechsels oder bei Ärger mit einem Vergleichs­portal ist die Schlichtungs­stelle nicht zuständig. ­Streitig­keiten mit Flüssiggasanbietern oder Fernwärme fallen auch nicht in ihren Bereich.

Voraus­setzungen für eine Schlichtung

Bevor jemand eine Schlichtungs­stelle einschaltet, muss er oder sie bereits erfolg­los probiert haben, eine Lösung mit dem Unternehmen zu finden. Am besten schriftlich an den Versorger wenden und eine angemessene Frist von bis zu vier Wochen zur Behebung des Problems stellen. Erst wenn das Unternehmen nicht reagiert oder es zu keiner Einigung kommt, ist die Schlichtungs­stelle zuständig. Diesen Einigungs­versuch können Kunden durch die Korrespondenz mit dem Versorger nach­weisen, etwa durch E-Mail- oder Brief­verkehr.

Schlichter­spruch ist nicht bindend

Der Schlichter­spruch ist weder für Verbraucher noch für Energieunternehmen bindend. Ein Prozess vor Gericht wäre auch nach der Schlichtung möglich. Den Schlichtungs­antrag können Kunden online über die Internetseite der Schlichtungsstelle einreichen.

Tipp: Mehr Infos zum Thema Schlichtung finden Sie in unserem Special Recht bekommen – günstig und ohne Gericht.

So setzt sich der Gaspreis zusammen

31 Prozent des Gaspreises entfallen auf Steuern, Umlagen und Abgaben. Preis­garan­tien beziehen diese Abgaben normaler­weise nicht mit ein. Erhöhen sie sich, dürfen die Mehr­kosten bei vielen Tarifen, trotz einer Preis­garantie, an den Kunden weiterge­geben werden. Gleiches gilt bei zahlreichen Preis­garan­tien auch für die Netz­entgelte.

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© Stiftung Warentest

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • HotFirefly am 10.09.2025 um 09:27 Uhr
    Frage

    Was bedeutet die Überschrift: „Selbst um den Tarifwechsel ist erste Wahl“?

  • HotFirefly am 09.09.2025 um 16:31 Uhr
    Heiße Nadel die zweite;-)

    „Was ist, wenn der Wechsel nicht klappt?
    Selbst wenn der Wechsel mal nicht reibungs­los klappen sollte, sitzt niemand im Dunkeln.“
    Vielleicht einfach nochmal den gesamten Text nach 2 Jahren überarbeiten und ggf aktualisieren…
    Danke!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.12.2023 um 15:46 Uhr
    Mit heißer Nadel gestrickt

    @HaraldPortele: Vielen Dank für Ihren aufmerksamen Hinweis! Wir werden das umgehend korrigieren.

  • HaraldPortele am 07.12.2023 um 14:23 Uhr
    Mit heißer Nadel gestrickt

    Sorry, aber das Vertrauen in das Geschriebene wird nicht größer, wenn im Artikel zum Gas Hinweise zum Strom zu lesen sind: "Ihren alten Stromvertrag...", "Ökostrom" - und das gleich ziemlich zu Beginn des Textes. Mann fragt sich, was da sonst noch so kommt, das eigentlich nix mit dem Thema zu tun hat. Mann muss also mitdenken, will ich aber nicht, ich bin nur ein Konsument, ein Verbraucher und damit ein Angehöriger der Zielgruppe der Stiftung, oder? Ansonsten vielen Dank für die Ermutigung zum Wechsel-Check!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.12.2023 um 15:30 Uhr
    Sperrandrohnung nach Zahlungsverweigerung

    @Testjunkie: Wir können an dieser Stelle nicht überprüfen, ob die Stadtwerke alle formellen Voraussetzungen für eine Sperre erfüllt hat. Die Verbraucherzentralen bieten eine (zum Teil kostenfreie) Sperrberatung an:
    www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/energie-wohnen/energiepreise-anbieterwechsel/was-tun-bei-drohender-strom-gassperre

    Wichtig: Warten Sie nicht ab, dass die Sperre vorgenommen wird. Oft ist es einfacher, eine Sperre zu verhindern als zu beseitigen. Treten Sie in Kontakt mit dem Anbieter und versuchen Sie einen Aufschub / eine Ratenzahlung (über den unstrittigen Teil der Rechnung) zu vereinbaren.

    Die Zahlung der aktuellen Abschläge an den neuen Anbieter allein stellt noch kein Hindernis für eine Sperranordnung dar. Auch bei der Bundesnetzagentur gibt es weiterführende Informationen:
    www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/RechnungenSperrungen/start.html