Betrug beim Online-Banking Fiese Fallen, aber fast immer muss die Bank zahlen

Datum:
  • Text: Christoph Herr­mann, Gertrud Hussla
  • Leitung Faktencheck: Dr. Claudia Behrens
Betrug beim Online-Banking - Fiese Fallen, aber fast immer muss die Bank zahlen

Geschickt gefälscht. Selbst wenn eine Webseite exakt wie jene der Bank aussieht, kann es Betrug sein. Die Täter versuchen, ihre Opfer zur Freigabe von Über­weisungen ins Ausland zu verleiten. © Doro Spiro

Online-Kriminelle tricksen Konto­inhaber immer raffinierter aus, machen fette Beute. Oft, aber nicht immer, wird der Schaden ersetzt. Wir zeigen, was Kunden tun können.

Der 17. März 2025 war ein schwarzer Tag für die Münchner Ortho­pädin Beate Heuwinkel. Gerade als die eng getakteten Nach­mittags­sprech­stunden begannen, musste sie für die Buch­haltung schnell noch etwas in ihrem Konto bei der Apobank nach­sehen. Sie loggte sich ein, versuchte es zumindest, aber es erschien ein rotes Banner – die Authentifizierung sei nicht erfolg­reich gewesen. Was danach kam, entspricht dem klassischen Vorgehen von Online-Banking-Betrügern. Mit Tricks, von denen Heuwinkel noch nie etwas gehört hatte.

Fall­zahlen steigen

Die Bank­räuber haben das Internet entdeckt. Seit 2022 haben die Fall­zahlen von leergeräumten Konten ahnungs­loser Kunden drastisch zugenommen, die Schäden gehen in mindestens zwei­stel­lige Milliardenhöhe. Unser Test Sicherheit beim Online-Banking zeigt: Die Technik des Online-Banking ist eigentlich ausgereift. Dennoch schaffen es Betrüger immer wieder, fünf- oder gar sechs­stel­lige Beträge zu erbeuten. Mit immer neuen Methoden.

Apobank und ADAC aktuell im Visier

Zuletzt waren vor allem Kunden der Apobank und Kreditkarten­inhaber des ADAC im Visier der Täter, berichten Fach­anwälte. Auch DKB, Post­bank­kunden und Nutzer der Platt­form Klein­anzeigen.de sahen sich verstärkt Angriffen ausgesetzt. Grund­sätzlich haftet in den Betrugs­fällen die Bank. Im Abschnitt zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen der Banken erklären wir, wie Betroffene vorgehen sollten. Dennoch kommen Opfer häufig nur mit Hilfe eines Anwalts wieder an ihr Geld.

Angeblich Konto gehackt

Beate Heuwinkel jedenfalls versteht bis heute nicht, was genau passiert war. Sie versuchte an dem verhäng­nisvollen Nach­mittag ein zweites Mal vergeblich, sich in ihr Apobank-Konto einzuloggen. Erneut poppte ein rotes Banner auf dem Display auf: sie solle keine weiteren Versuche mehr starten, sie würde bald von einem Bank­mit­arbeiter angerufen. Als sie ein paar Patienten­gespräche später selbst zum Handy griff, um ihre Bank anzu­rufen, erschien wie von selbst die Nummer der Düssel­dorfer Zentrale der Apobank auf dem Display – zumindest erschien ihr das so –, ein angeblicher Mitarbeiter der Bank gab in korrektem Hoch­deutsch, aber schlechter Tonqualität zu verstehen, dass ihr Konto gehackt worden und Buchungen abge­gangen seien. Er kannte ihre Konto­stände. Woher, ist ihr ein Rätsel.

Telefon­nummer der Bank vorgetäuscht

Jeder zweite Bank­kunde kennt inzwischen das Phishing von Daten per Mail, doch dass Anrufer die Telefon­nummer der Bank vortäuschen können, wie im Fall Heuwinkel, bei der die Nummer allerdings nur fast identisch war, wissen viele nicht, ergab eine Studie der Unter­nehmens­beratung PWC. Immer neue Tricks kommen hinzu: Tätern gelingt auch das Ausspähen von Handys oder die Über­tragung von Authentifizierungs-Apps auf fremde Geräte.

Unser Rat

Vorsicht. Seien Sie miss­trauisch, wenn jemand Sie im Namen Ihrer Bank oder Sparkasse anruft oder Nach­richten schickt! Die Telefon­nummer im Display kann gefälscht sein. Rufen Sie Ihre Bank aktiv selbst an und wählen Sie die Nummer neu an.

Gefähr­liche Links. Klicken Sie nie auf Links, rufen Sie Ihr Online-Banking immer selbst auf. Das gilt auch für QR-Codes.

Jagd auf die Konto-Zugangs­daten

Der erste Schritt der Gangster ist stets die Jagd auf die Zugangs­daten. Hier gibt es mehrere Varianten:

  • Das klassische Phishing, zum Beispiel über eine täuschend echte E-Mail mit verhäng­nisvollem Link
  • Daten­klau beim Online-Einkauf
  • Briefe, die augen­scheinlich von der Bank kommen und einen verhäng­nisvollen QR-Code enthalten (neudeutsch: „Quishing“)
  • Smishing: per SMS werden Nutzer dazu gebracht, schädliche Links anzu­klicken.

Lock­mittel Kundenbefragung

Bei der Apobank gehen die Täter seit Anfang des Jahres besonders raffiniert und professionell vor. Die Bank warnt beispiels­weise selbst seit März 2025 auf ihrer Webseite vor Lock­mails, in denen Antworten auf eine Kundenbefragung kostenlose Konto­führung versprechen. Kriminelle versenden auch täuschend echt wirkende Post von der Bank, mit Namens­signatur des vermeintlichen Bank­beraters und einem QR-Code, den der Kunde scannen soll. Der Code führt in die Falle: auf eine täuschend echt wirkende vermeintliche Webseite der Bank, einge­richtet von Betrügern. Dort greifen sie dann alle Zugangs­daten ab.

An derlei Mails oder Briefe kann sich Ortho­pädin Heuwinkel allerdings nicht erinnern. Ihre Anwältin Katja Fohrer von der Kanzlei Mattil in München schließt nicht aus, dass es bei der Apobank wie bei anderen Geldhäusern auch zu Daten­lecks gekommen ist.

Bezahl­daten­klau über Klein­anzeigen.de

Schwach­stellen nutzen Täter auch beim Online-Einkauf. Auch hier gelingt es Dieben immer wieder, den Zugang zu Bank- oder Kreditkarten­konten zu knacken. Bei klein­anzeigen.de etwa gibt es die Funk­tion „Sicher bezahlen“, in der Händler und Käufer die Trans­aktionen mit Käufer­schutz abwi­ckeln können. Gelingt es den Tätern ahnungs­losen Inserenten einen Link zu einer gefälschten Bezahl-Platt­form unter­zuschieben, etwa über eine E-Mail, kommen sie an alle notwendigen Konto­daten.

Ein Ehepaar aus Bergen bei Uelzen etwa wollte Wanderschuhe loswerden. Es meldete sich eine Interes­sentin, angeblich aus Ravens­burg. Sie schlug vor, die weitere Kommunikation per E-Mail zu führen und den Kauf per Bezahl­platt­form abzu­wickeln. Das Paar folgte den Anweisungen einer entsprechenden Maske. Dort mussten sie Konto- und Kreditkarten­daten eingeben. Sie wurden skeptisch und brachen den Vorgang ab. Doch da war es schon zu spät. Ihr Geld war weg. Die Täter hatten erst alle Guthaben auf Kreditkarten geparkt und von dort dann abge­bucht. Das Ehepaar verlor 48 793 Euro. Ihr Anwalt Marco Buttler von der Kanzlei KWAG in Bremen handelte einen Vergleich mit der Post­bank aus.

Fürs sichere Bezahlen reicht die Iban

Sicher­heits­experte Leonard Bunjaku aus Freiburg warnt: „Spätestens wenn Kreditkarten­nummern oder Zugangs­daten abge­fragt werden, sollten Inserenten miss­trauisch werden.“ Fakt sei, für die Einrichtung einer Bezahl­funk­tion genüge die Angabe der Iban.

Gleich ob per Link, QR- Code oder über ein Schad­programm, das auf Smartphone oder Computer einge­schleust wird: Die Opfer landen auf einer perfekt gefälschten Maske der Bank und liefern, ohne es zu merken, vollen Zugriff auf so ziemlich alle Konto­daten samt der Auszüge.

Zahlungs­freigabe – wie Täter diese Hürde nehmen

Ist der Zugang zum Konto hergestellt, gilt es für die Täter, die zweite Authentifizierung zu knacken. Dabei nutzen sie die Schwach­stelle Mensch, so wie im Fall Heuwinkel. Zu unpassender Zeit klingelt das Telefon, es wird mit Gefahr in Verzug gedroht. Der Ortho­pädin erklärte der vermeintliche Bank­mit­arbeiter an jenem verhäng­nisvollen Tag, sie müsse eine Genehmigung erteilen, damit drei unbe­fugte Über­weisungen storniert werden könnten. Dazu müsse sie ihre Authentifizierungs-App öffnen. Eine Tan erfragte der Anrufer nicht. Heuwinkel drückte dreimal auf Authentifizierung um die Betrugs-Über­weisungen, wie sie glaubte, zu stornieren. Sie war über­zeugt, alles richtig gemacht zu haben. „Ich war zu diesem Zeit­punkt extrem unter Stress“, berichtet sie.

Am Abend dann konnte sie sich noch immer nicht einloggen, erst die Hotline der Bank half ihr dabei: Betrüger hatten mit den drei Über­weisungen zwei Privatkonten und das Praxis­konto geplündert. Insgesamt fehlten 39 000 Euro.

Fiese Methode „Social Enginee­ring“

Social Enginee­ring nennt sich diese perfide Masche, unter Druck Opfer zur Freigabe von Abbuchungen zu bewegen. Auch per Chat über die Smartphone-App gelingt es Betrügern immer wieder, Bank- oder Kreditkarten­kunden zu manipulieren. In den Worten des Bundes­amts für Sicherheit in der Informations­technik: „Beim Social Enginee­ring nutzen Angreifer den Faktor Mensch als vermeintlich schwächstes Glied der Sicher­heits­kette aus, um ihre kriminellen Absichten zu verwirk­lichen.“

Betrug mit Licht­bild oder Ausweis des Opfers

Täter miss­brauchen auch die Identitäts­nach­weise ihrer Opfer, um auf ihren Namen einen Bank­kredit aufzunehmen. Sie geben sich beispiels­weise als Unternehmen aus, das Probanden sucht, um ein Produkt zu testen. Etwa für eine Online Bank. Im Rahmen des Tests geben die Opfer alle Daten ein, und werden gebeten, sich in einem Video-Ident-Verfahren zu legitimieren, also Foto oder Ausweis einzugeben. In Wahr­heit geben sie damit ein neues Konto frei, auf das die Bank einen gewährten Kredit einzahlt.

Tipp: Legen Sie sich ein gesundes Miss­trauen zu. Zeigen Sie Ihren Ausweis nur, wenn Sie sicher wissen, wozu das dient.

Zugriff auf das Smartphone

Kriminelle nutzen auch den Wechsel oder die erste Auto­risierung eines Smartphones für die Freigabe von Zahlungen, um abzu­räumen. Das kann so passieren: Erster Schritt ist wieder Phishing oder Quishing und Zugriff aufs Online-Banking. Anschließend beantragen die Betrüger, eines der Smartphones des Konto­inhabers für die Freigabe von Online-Buchungen oder zur Bezahlung per Funk-Funk­tion an Supermarkt­kassen frei­zugeben. Die Bank schickt dann in der Regel einen Code, den Kundinnen und Kunden über Online-Banking oder ihre Banking-App eingeben sollen. Gelingt es den Betrügern, diesen Code abzu­fangen oder ihren Opfern einen plausiblen Grund zu liefern, um sie zur Eingabe des Codes zu bewegen, können sie sich beim fremden Konto bedienen.

Alarm­signale erkennen

Fehler­meldungen. Ein Alarm­signal sind Fehler­meldungen gleich nach dem Versuch, Bank­aufträge frei­zugeben.

Nicht auto­risierte Änderungen. Nicht von Ihnen selbst ausgelöste Wechsel von Geräten oder Sicher­heits­verfahren sowie die Erhöhung von Höchst­beträgen für Verfügungen signalisieren Betrugs­versuche. Kontaktieren Sie in beiden Fällen Ihre Bank.

Fremdes Gerät frei­geschaltet

Dass Bank­kunden – ohne es zu merken – ein fremdes Gerät frei­schalten, kommt nach der Erfahrung von Rechts­anwalt Buttler auch bei der DKB Bank häufiger vor. „Sehr verbreitet ist dort aktuell die Miss­brauchs­variante, in der die Täter an einen hoch­sensiblen Akti­vierung­scode kommen, den die DKB auf dem unsicheren Wege per SMS vers­endet. Damit akti­vieren die Täter dann für den Account des Kunden eine DKB-App auf einem Tätergerät und erteilen damit munter selbst Freigaben für Aufträge.“

Eine seiner Mandantinnen, eine Rentnerin aus Selm bei Dort­mund, kam im Februar 2025 plötzlich nicht mehr in ihr Konto bei der DKB. Sie rief die Bank an, ließ ihr Pass­wort zurück­setzen, dann der Schock: Alles Geld auf ihren Konten war weg, inklusive Dispokredit. Verlust: 8 800 Euro. „Ich habe weder eine SMS erhalten, noch sonst irgend etwas freigegeben“, sagt sie. Und ist empört: „Warum gehen solche ungewöhnliche hohen Abbuchungen bei der Bank unbe­merkt durch? Ich hatte doch ein Limit eingeben.“

ADAC-Karten­kunden im Visier der Täter

Keine Erklärung dafür, wie ihr Geld verschwunden ist, haben auch rund 1 000 ADAC Kreditkarten-Kunden. Auch sie können sich weder an Anrufe erinnern noch an eine Kontaktierung per SMS. Der Wechsel zu einer anderen Bank scheint hier das Einfalls­tor für die Täter zu sein: Seit Ende 2024 werden die Konten nicht mehr von der LBB, sondern von der kleinen Solaris in Berlin betreut. Die Kreditkarten­kunden bekamen neue Karten und mussten diese frei­schalten. Das war offen­bar auch eine gute Gelegenheit für Hacker.

Der Hamburger Pensionär Günther Voigt etwa trug in einer entsprechenden Maske nach Eingabe seiner Zugangs­daten seine Wunsch-Pin ein, per SMS kam der Code für die Frei­schaltung der Karte. Doch sein bestelltes Miet­auto konnte er im Urlaub nicht – wie geplant – mit der Karte bezahlen. Voigt füllte alle Daten ein zweites Mal auf der ADAC-Kartenmaske aus. Nun funk­tionierte die Karte. Er kaufte online ein, etwa Karten für die Hamburger Oper, und bezahlte auch mit der Karte unterwegs. Nach nur sieben eigenen Einsätzen begannen dann insgesamt 47 unauto­risierte Abbuchungen im Raum Madrid. „Ich bin weit gereist, aber ich war noch nie in Madrid“, sagt Voigt. Diese Käufe wurden ebenfalls per SMS freigegeben. Offensicht­lich hatte noch jemand anderer Zugriff auf die gesendeten Codes. Der Schaden: 2 600 Euro.

Bank lässt Kunden hängen

Bei Voigts Anwalt Sebastian Koch von Saleo Rechts­anwälte in Bad Nauheim meldeten sich Dutzende ADAC-Kreditkarten-Kunden mit ähnlicher Geschichte. Stets haben sie keine Vorstellung, wie es zum Daten­klau und den Abbuchungen kam. Und stets lehnte die Bank Erstattungen ab. Solaris habe auch keine Protokolle vorgelegt, wie es zu den einzelnen Abbuchungen gekommen war, so Koch. Eine ADAC-Sprecherin gesteht ein, dass die Art, wie Solaris mit den Kunden umgeht, „nicht den Stan­dards entspreche, die ADAC-Kunden gewohnt sind.“ Der ADAC schickte inzwischen eigene Leute nach Berlin, um bei der Abarbeitung der Betrugs­fälle zu helfen. Das Service­team von Solaris wurde zusätzlich aufgestockt.

Doch die meisten geprellten ADAC-Karten­inhaber stoßen bei Solaris immer noch auf Schweigen. „Nur wer einen Anwalt einschaltet, bekommt über­haupt eine Reaktion“, bestätigen auch andere Anwälte. Es lohnt sich also, professionelle Hilfe einzuschalten.

Geld­institute könnten Sicherheit verbessern

Über die tech­nisch einwand­freie Absicherung ihrer Systeme hinaus könnten Banken und Sparkassen mehr für die Sicherheit tun. Nach Recherchen des renommierten Branchen­dienstes Heise schi­cken sie selbst ihren Kunden immer mal wieder Links. Die Informationen vor der Freigabe von Aufträgen sei zuweilen unnötig schwer verständlich. So erleichtern sie Betrügern ihren Beute­zug. Auch die bank­interne Betrug­sprävention funk­tioniert längst nicht immer zuver­lässig. Bei der auto­matischen Über­prüfung aller Buchungen rutschen immer wieder selbst hoch­verdächtige und für das jeweilige Konto ungewöhnliche Über­weisungen hoher Geld­beträge ins Ausland durch.

Biome­trische Sperren würden helfen

Auch Sicher­heits­experte Leonard Bunjaku sieht die Geld­institute in der Pflicht: „Sie sollten bei der Registrierung eines neuen Authentifizierungs­geräts zusätzliche Sicher­heits­mecha­nismen einführen, etwa Finger­abdruck oder Gesichts­erkennung verlangen und verdächtige Gerätewechsel besser über­wachen.“

Die Bank in die Haftung nehmen

Im Prinzip ist die Rechts­lage günstig. Laut Paragraf 675v im Bürgerlichen Gesetz­buch (BGB) müssen Banken Zahlungen erstatten, die nicht vom Kunden freigegeben wurden. Das gilt auch, wenn Kunden eine Zahlung unwissentlich freigegeben haben.

Kunden haften nur bei grober Fahr­lässig­keit

Kunden müssen nur dann ihre Verluste selbst tragen, wenn die Bank ihnen grobe Fahr­lässig­keit nach­weist. Was das genau heißt, klären die Gerichte im Einzel­fall anhand aller Umstände. Faust­regel: Bei Betrügereien, auf die jeder reinfallen kann, haften die Banken. Nur wo Opfer allgemein bekannte Regeln leicht­fertig miss­achtet haben, liegt grobe Fahr­lässig­keit vor und sie müssen die Verluste selbst tragen.

In der Praxis ist das nicht immer eindeutig: „Die Karte grobe Fahr­lässig­keit ziehen Banken gerne, und dann hängt es vom Richter ab, wie weit er sich in die Materie einarbeitet und System­fehler bei der Bank aufspürt“, weiß Anwältin Fohrer. Ähnlich die Erfahrung ihres Kollegen David Stader aus Köln: Er hat bislang 63 gericht­liche Vergleiche erzielt, in 21 Fällen kam es zu einem Urteil, davon 15 zugunsten der Banken. In weiteren 16 Fällen haben ihre Banken freiwil­lig alle Verluste erstattet.

Gerichte entscheiden oft für Kunden

In den meisten Fällen bekommen Kunden also einen großen Teil ihres Verlustes wieder. Der Nach­weis grober Fahr­lässig­keit gelingt Banken nicht allzu oft. In unserer Urteils­liste unten führen wir einschlägige Urteile auf und erklären sie. Außerdem nennen wir jeweils die Rechts­anwältin oder den Rechts­anwalt, der Bank­kunden zur Erstattung des Betrugs­schadens verholfen hat.

So gehen Sie vor, um Erstattung zu fordern

  1. Fordern Sie von Ihrer Bank oder Sparkasse, Ihnen das Geld zu ersetzen, das Betrüger von Ihrem Konto erbeutet haben. Nennen Sie dabei die Buchungen, die Sie nicht selbst veranlasst haben.
  2. Geben Sie der Bank oder Sparkasse mindestens drei Wochen Zeit, das Geld wieder Ihrem Konto gutzuschreiben.
  3. Schalten Sie einen Rechts­anwalt mit Erfahrung in Online-Konto­betrugs­fällen ein, wenn die Gutschrift bis zum genannten Tag ausbleibt. Die Kosten dafür muss die Bank oder Sparkasse tragen, wenn sie Ihnen am Ende keine grobe Fahr­lässig­keit nach­weisen kann.

Ortho­pädin Heuwinkel wird ihr Schaden ersetzt

Betrugs­opfer Beate Heuwinkel hatte ihren Verlust damals noch am gleichen Abend ihrer Bank gemeldet. Über viele Wochen kam keine Reaktion, bis auch sie recht­lichen Beistand einholte. Erst nach drei Monaten hörte sie schließ­lich von der Bank: Sie bekommt ihre Verluste voll­ständig erstattet.

Sofortmaßnahmen im Notfall

Wenn Sie auf Betrüger reingefallen sind, ist noch nicht unbe­dingt etwas verloren.

Konto sperren lassen

  • Notbremse ziehen. Sperren Sie das Konto sofort, wenn Sie Buchungen bemerken, die nicht von Ihnen oder einem Konto­bevoll­mächtigten veranlasst wurden. Rufen Sie dazu den Sperr-Notruf 116 116 an. Sie erreichen ihn aus dem Ausland auch unter +49 30 4050 4050.
  • Bank informieren. Geben Sie sofort Ihrer Bank oder Sparkasse Bescheid.

Straf­anzeige

  • Fahndung. Stellen Sie so schnell wie möglich Straf­anzeige. Am leichtesten geht das online. Es macht trotzdem etwas Mühe. Sie sollten so genau wie möglich beschreiben, was geschehen ist und möglichst Screen­shots und betrügerische Nach­richten hoch­laden. Klar: Die Polizei wird es oft nicht nicht schaffen, sofort zu reagieren und konsequent zu ermitteln. Die Fahnder sollten aber zumindest die Chance dazu haben. Es ermitteln inzwischen etliche Spezial­abtei­lungen.

So urteilen die Gerichte

Wir sammeln Urteile, in denen überdie Haftung für Betrügereien beim Online-Banking gestritten wird. Wenn Gerichte Banken oder Sparkassen dazu verurteilt haben, ihren Kundinnen und Kunden abge­buchtes Ge ld wieder gutzuschreiben, nennen wir soweit uns bekannt auch den Rechts­anwalt oder die Rechts­anwältin, der oder die das Urteil zugunsten des Konto­inhabers erstritten hat. Ausnahme: Soweit Kanzleien keine Online­banking-Betrugs­opfer vertreten wollen, nennen wir sie nicht.

Anrufe angeblich von der Bank

Betrug mit „Daten­abgleich“

Betrüger riefen den Inhaber eines Kontos bei einer Genossen­schafts­bank an. Sie suggerierten ihm, dass er über die App VR-Secu­reGoPlus einen Daten­abgleich bestätigen müsse. Tatsäch­lich bestätigte er die Installation einer digitalen Karte auf einem Smartphone der Betrüger. Die lösten damit 28 Buchungen über 6 700 Euro aus. Die muss die Bank jetzt ersetzen – samt Zinsen. Der Konto­inhaber habe weder seine Geheim­nummer noch sonst Daten weiterge­geben. Es liege deshalb keine grobe Fahr­lässig­keit vor, begründeten die Richter in Darm­stadt ihr Urteil.
Land­gericht Darm­stadt, Urteil vom 31.01.2025
Aktenzeichen: 2 O 190/24 (nicht rechts­kräftig, korrigiert am 02.04.2025)
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt Sebastian Koch von Saleo-Rechtsanwälte, Bad Nauheim

Miss­verständnis um „Registrierung einer Karte“

Das Land­gericht Köln sah in einem Fall, bei dem ein Betrüger anscheinend von der Rufnummer der konto­führenden Sparkasse aus anrief, keine grobe Fahr­lässig­keit des Konto­inhabers und verurteilte das Geld­institut dazu, seinem Kunden den Schaden zu ersetzen. 14 000 Euro waren verloren gegangen. Der Betrüger hatte gefragt, ob der Sparkassen­kunde in der vergangenen Woche von betrügerischen Anrufen oder verdächtigen Konto­bewegungen betroffen gewesen sei. Der Konto­inhaber verneinte. Der Anrufer behauptete darauf­hin, dass er aufgrund aktueller Betrügereien vorsorglich das Konto und die Karte des Klägers gesperrt habe. Er könne es aber jetzt wieder entsperren. Der Konto­inhaber müsse dies über die Pushtan-App der Sparkasse frei­geben. Die App zeigte einen Auftrag mit dem Text „Registrierung Karte“ an, und der Sparkassen-Kunde gab ihn frei. Tatsäch­lich bestätigte er damit die vom Betrüger initiierte Registrierung einer digitalen Version seiner Debitkarte zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät. Der Betrüger konnte anschließend über Apple Pay etliche Zahlungen zu Lasten des Sparkassen­kontos auslösen.
Land­gericht Köln, Urteil vom 20.11.2023
Aktenzeichen: 22 O 43/23 (nicht rechts­kräftig)
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt David Stader von Stader Rechtsanwälte, Köln

Mitverschulden einer Sparkassen­mit­arbeiterin

In einem sehr kompliziert gelagerten Fall sah das Land­gericht Aachen zwar wegen der Eingabe von Banking­daten auf eine telefo­nische Aufforderung hin grobe Fahr­lässig­keit eines der beiden Konto­inhaber, verurteilte die Sparkasse Aachen aber trotzdem dazu, die Hälfte des Schadens zu tragen. Der Konto­inhaber hatte vor dem Verlust von insgesamt über 100 000 Euro mit einer Mitarbeiterin der Sparkasse telefoniert. Zu diesem Zeit­punkt war in den Daten zum Konto schon zu sehen, dass Betrüger am Werk waren. Eine Sperre des Kontos hätte den Schaden verhindert.
Land­gericht Aachen, Urteil vom 06.02.2024
Aktenzeichen: 10 O 53/23
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt David Stader von Stader Rechtsanwälte, Köln

Betrüger kannte Namen des Bank­beraters

Laut Land­gericht Stade hat eine Genossen­schafts­bank einer Kundin 24 890 Euro zu erstatten, nachdem Betrüger an das Schreiben mit dem Akti­vierung­scode gelangt waren, der zum Einrichten der App für die Freigabe von Aufträgen dient. Selbst wenn die Kundin den Akti­vierung­scode – wie von der Bank behauptet – selbst weiterge­geben haben sollte, sei das nicht grob fahr­lässig. Da der Betrüger den Namen des Bank­beraters kannte und scheinbar unter der Telefon­nummer der Bank anrief, musste die Kundin nicht besonders miss­trauisch sein, begründete das Gericht sein Urteil gegen die Bank.
Land­gericht Stade, Urteil vom 30.06.2023
Aktenzeichen: 6 O 267/22
Anwälte der Verbraucherin: KWAG Rechtsanwälte, Bremen

Anruf von angeblichem Telekom-Mitarbeiter

Eine nord­deutsche Genossen­schafts­bank muss einem Kunden einen großen Teil von 32 000 Euro ersetzen, die Betrüger auf nach wie vor unklare Art und Weise von seinem Konto erbeutet hatten. Bekannt ist: Ein angeblicher Telekom-Mitarbeiter rief ihn an und fragte, ob er ein Premiumpaket zu seinem Mobil­funk­vertrag tatsäch­lich abschließen wollte. Er verneinte. Der Anrufer bat dann um Unterstüt­zung beim Stornieren des Vertrags und ließ sich dafür Daten aus dem Telekom-Kunden­konto des Mannes nennen. Der Mann gab dem Anrufer aber weder seine Pin für das Telefon­banking noch irgend­welche Angaben zu seiner Bank­verbindung. Er erhielt allerdings diverse SMS von der Telekom auf sein Mobiltelefon. Die Daten darauf gab er dem Anrufer weiter. Möglicher­weise kamen die Betrüger über das Kunden­konto bei der Telekom an die fürs Online-Banking nötigen Daten. Jedenfalls gelang es ihnen, das Geld des Mannes auf ein Konto in Spanien zu über­weisen und es von dort verschwinden zu lassen. Nachdem die Richter in Kiel in der mündlichen Verhand­lung signalisiert hatten, dass sie das Verhalten des Mannes nach aktuellem Stand nicht für grob fahr­lässig halten, erklärte sich die Bank bereit, 77 Prozent des Schadens zu über­nehmen.
Land­gericht Kiel, Vergleich im Jahr 2023
Aktenzeichen: 12 O 40/22
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt Ulrich Husack von Juest + Oprecht, Hamburg

Grobe Fahr­lässig­keit am Telefon

Das Ober­landes­gericht Dresden urteilte streng: Konto­inhaber müssen auch bei Anrufen von angeblichen Sparkassen­mit­arbeite­rinnen mit vorgetäuschter Bank­rufnummer genau aufpassen. Es sei grob fahr­lässig, auf die Aufforderung am Telefon hin Buchungen über die Authentifizierungs­app mit nicht zum Gespräch passenden Daten frei­zugeben, urteilten die Richter in Dresden im Gegen­satz zu vielen Kollegen und Kolleginnen. Allerdings: Die Sparkasse Chemnitz muss ein Fünftel des Schadens selbst tragen. Sie habe gegen die Pflicht verstoßen, das Online­banking insgesamt mit einer starken Kundenau­thentifizierung abzu­sichern. Sich nur mit Benutzer­namen und Geheim­nummer einloggen zu können, mag zwar bequem sein, entspreche aber nicht den Regeln für Banken und Sparkassen urteilte das Ober­landes­gericht Dresden. Es reiche nicht aus, nur für die Erteilung von Aufträgen genauer zu prüfen, ob sie auch wirk­lich vom Berechtigten stammen. Die Haupt­ver­antwortung treffe aber den Kunden. Er hätte wegen kleinerer Unstimmigung­keiten in den Betrugs-E-Mails und wegen Warnungen der Sparkasse genauer prüfen müssen, was für Aufträge er mit der S-push-Tan-App freigab. Der Mann hatte knapp 50 000 Euro verloren. 40 000 Euro davon muss die Sparkasse Chemnitz ihm ersetzen, wenn es nach dem Ober­landes­gericht Dresden gibt. Das Urteil ist aber nicht rechts­kräftig. Der Fall liegt jetzt beim Bundes­gerichts­hof in Karls­ruhe.
Ober­landes­gericht Dresden, Urteil vom 05.06.2025
Aktenzeichen: 8 U 1482/24 (nichts rechts­kräftig)
Anwalt des Verbrauchers: Dr. Ulrich Schulte am Hülse von Ilex Rechtsanwälte, Potsdam

Das ist ebenfalls grob fahr­lässig und die Bank muss den Schaden nicht ersetzen, urteilten Land­gericht Göttingen und Ober­landes­gericht Braun­schweig: Eine Frau fiel auf einen Betrüger herein, der sich am Telefon als Bank­mit­arbeiter ausgab. Er über­redete sie dazu, vier Mal das Pushtan-Verfahren zur Freigabe von Aufträgen durch­zuführen, angeblich, um eine unbe­rechtigte Kreditkarten­anmeldung zu löschen. Was der Mann am Telefon verlangte, wider­sprach den Sicher­heits­hinweisen der Bank selbst und sei unplausibel gewesen, erklärten die Richter. Unter diesen Umständen durfte die Frau keine Buchungen frei­geben und schon gar nicht mehr­fach. Das Urteil des Land­gerichts Göttingen ist rechts­kräftig. Die Frau hatte zunächst Berufung einge­legt, nahm diese aber zurück, nachdem der 4. Senat am Ober­landes­gericht Braun­schweig einstimmig darauf hingewiesen hatte, dass er sie für offensicht­lich unbe­gründet hält.
Land­gericht Göttingen, Urteil vom 26.05.2023
Aktenzeichen: 4 O 338/22
Ober­landes­gericht Braun­schweig, (Hinweis-)Beschluss vom 06.01.2025
Aktenzeichen: 4 U 439/23

Am Telefon Tan verraten

Eine Bank­kundin hatte nach Erhalt einer Phishing-Mail zunächst persönliche und Konto­daten auf einer gefälschten Online­banking-Website einge­geben. Dann wurde sie von einer vermeintlichen Bank­mit­arbeiterin angerufen, an die sie angeblich zur Authentifizierung eine SMS-Tan weitergab. Mithilfe dieser Tan wurden 4 444,44 Euro vom Giro­konto abge­bucht. Die Frau bekam das Geld nicht zurück. Mit der telefo­nischen Weitergabe ihrer Tan handelte sie nach Auffassung des Gerichts grob fahr­lässig.
Amts­gericht München, Urteil vom 05.01.2017
Aktenzeichen: 132 C 49/15

Phishing-Brief mit Recht­schreib­fehlern

Anfang 2022 fiel eine Frau auf ein ­Fake-Schreiben herein. Sie loggte sich mit ihren Online­banking-Zugangs­daten auf einer falschen Bank-Website ein. Die Betrüger beantragten darauf­hin in ihrem Namen, ihr den Frei­schalt­code für die Akti­vierung der App der Bank zur Freigabe von Online-Aufträgen zu schi­cken. Das tat die Bank auch. Auf einen Anruf der Betrüger hin gab die Frau auch den Frei­schalt­code über die gefälschte Bank­seite an die Betrüger weiter. Über 20 000 Euro verschwanden. Das Münchener Land­gericht hielt das Verhalten der Frau für grob fahr­lässig: Der Phishing-Brief enthielt mehrere Recht­schreib­fehler, und die falsche Website wies kleine, aber erkenn­bare Unterschiede zum echten Online-Banking-Portal auf. Die Betrüger hatten keine Rufnummer der Bank vorgetäuscht. Das Gericht hatte trotzdem eine Vergleichs­zahlung der Bank in Höhe von 6 500 Euro vorgeschlagen. Die Bank bot jedoch nur 2 000 Euro und die Klägerin lehnte ab. Gegen die darauf­hin ergangene Abweisung der Klage legte sie Berufung ein. Doch auch das Ober­landes­gericht in München kam zum Ergebnis: Sie hat den Schaden grob fahr­lässig verursacht.
Land­gericht München II, Urteil vom 11.03.2022
Aktenzeichen: 9 O 2630/21 Fin
Ober­landes­gericht München, Beschluss vom 22.09.2022
Aktenzeichen: 19 U 2204/22

Phishing-Brief ohne Recht­schreib­fehler, aber mit Wider­sprüchen

Ein Mann war auf eine ähnliche Phishing-Mail herein­gefallen und hatte dort Daten zur Auto­risierung von Zahlungen freigegeben. Das war grob fahr­lässig, urteilte das Land­gericht Zweibrü­cken. Zwar gab es keine wesentlichen Recht­schreib­fehler, aber die Mail war in sich wider­sprüchlich und enthielt Formulierungen, die nicht nach Bank klangen. Glück für den Mann: Er hatte mit der Bank ein Limit von 3 000 Euro vereinbart. Alle Betrugs­buchungen waren höher. Die Bank hätte sie nicht ausführen dürfen. Es treffe sie deshalb ein über­wiegendes Mitverschulden, urteilte das Land­gericht Zweibrü­cken. Sie muss dem Konto des Mannes knapp 20 000 Euro wieder gutschreiben.
Land­gericht Zweibrü­cken, Urteil vom 23.01.2023
Aktenzeichen: 2 O 130/22
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt Sebastian Koch von Saleo-Rechtsanwälte, Bad Nauheim

SMS von Betrügern

Digitale Girocard auf fremdem Handy

Der Kunde einer Volks­bank erhielt zwei SMS, angeblich von der Bank. Er sollte seine Online-Banking-Daten bestätigen, um eine Sperrung zu verhindern. Der Kläger ging darauf seiner Darstellung nach nicht ein. Trotzdem wurde kurze Zeit später eine digitale Girocard für sein Konto auf einem fremden Samsung-Smartphone registriert. In den folgenden Tagen erfolgten etliche Abbuchungen, darunter fünf Trans­aktionen à 2 000 Euro und eine weitere über 1 010 Euro. Insgesamt belief sich der Schaden auf 17 010 Euro. Obwohl der Kläger die unrecht­mäßigen Buchungen umge­hend bei der Volks­bank reklamierte, lehnte die Bank eine Erstattung ab. Darauf­hin erhob er Klage. Das Land­gericht Hannover verurteilte die Volks­bank zur Erstattung des verlorenen Geldes. Es gebe keine ausreichenden Beweise dafür, dass der Mann sich grob fahr­lässig verhalten habe.
Land­gericht Hannover, Urteil vom 30.01.2025
Aktenzeichen: 4 O 62/24 (nicht rechts­kräftig)
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt David Stader von Stader Rechtsanwälte, Köln

Falscher Link zur S-Push-Tan-Akti­vierung

Ein gefälschter Link zur Akti­vierung des Push-Tan-Verfahrens der Stadt­sparkasse Wuppertal führte zum Verlust von fast 40 000 Euro. Per SMS hatte der Konto­inhaber ihn erhalten. Allerdings: Minuten vorher hatte die Sparkasse selbst ihm eine auf den ersten Blick identische SMS geschickt. Das Land­gericht Wuppertal urteilte: Es war nicht grob fahr­lässig, dass das Betrugs­opfer die falsche SMS nicht erkannte und seine Daten auf der Webseite der Betrüger eingab. Die Stadt­sparkasse muss ihm 39 000 Euro wieder gutschreiben, wenn das Urteil rechts­kräftig wird. O-Ton aus der Urteils­begründung: „Eine grob fahr­lässige Pflicht­verletzung erfordert in objektiver Hinsicht einen schweren und in subjektiver Hinsicht unent­schuld­baren Verstoß gegen Sorgfaltsan­forderungen. Die Beweislast obliegt der Beklagten (Sparkasse, Anm. d. Red.).“ Die Sparkasse erklärte: Die Richter seien in den entscheidenden Rechts­fragen anderer Meinung als die Sparkassen­juristen. Im übrigen werden sie „... weiterhin alles dafür tun, um alle unsere Kundinnen und Kunden dabei zu unterstützen, nicht auf solche offensicht­lich betrügerischen Maschen herein­zufallen“, so die Sparkasse wörtlich. Sie hat inzwischen Berufung einge­legt.
Land­gericht Wuppertal, Urteil vom 15.08.2024
Aktenzeichen: 4 O 7/24 (nicht rechts­kräftig)
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt Dr. Jochen Strohmeyer von MZS-Rechtsanwälte, Düsseldorf

Verschärfte Haftung für Rechts­anwalt

Dagegen bleibt laut Ober­landes­gericht Frank­furt am Main ein in einer interna­tional tätigen Kanzlei beschäftigter Rechts­anwalt und Steuerberater auf 50 000 Euro Schaden sitzen, obwohl er auf eine SMS reagierte, die anscheinend von einer Rufnummer der Bank stammte. Er hätte die Nach­richt trotzdem als typisches Phishing erkennen müssen, urteilten die Richter am Ober­landes­gericht Frank­furt am Main.
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 06.12.2023
Aktenzeichen: 3 U 3/23 (nicht rechts­kräftig).

Freigabe fremder Geräte

DKB muss 45 000 Euro erstatten

Der Versuch, das neue Handy eines DKB-Kunden fürs Online-Banking frei­zuschalten, scheiterte. Statt­dessen war es zuvor offen­bar Betrügern gelungen, eins ihrer Smartphones für die Freigabe von Buchungen für das Konto zu registrieren. Jedenfalls erhöhten sie das Verfügungs­limit auf 50 000 Euro und lösten eine Über­weisung über 45 000 Euro auf ein bulgarisches Konto aus. Zwei weitere Über­weisungen über jeweils weitere 45 000 Euro scheiterten, weil das Konto nicht mehr genug Deckung hatte. Bei diesen beiden Über­weisungen hatte die DKB jeweils per auto­matischer E-Mail an den Kläger nachgefragt, ob sie die Aufträge wirk­lich ausführen soll.
Urteil des Land­gerichts Berlin II: Die DKB hat nicht bewiesen, dass der Kläger die Zahlungen auto­risiert hat. Ein grob fahr­lässiges Verschulden liege ebenfalls nicht vor, auch wenn viel dafür spreche, dass der Kläger am Telefon einer angeblichen Bank­mit­arbeiterin eine Trans­aktions­nummer oder sonst Daten verraten habe, mit der diese die betrügerische Buchung ausgelöst habe. Als nicht nach­voll­zieh­bar bewertete es das Gericht, dass die Bank die eine 45 000 Euro-Über­weisung nach Bulgarien ausführte, während ihr System bei zwei weiteren gleich­artigen Aufträgen Verdacht schöpfte und E-Mail-Nach­fragen beim Kläger auslöste.
Land­gericht Berlin II, Urteil vom 14.08.2024
Aktenzeichen: 38 O 269/23 (nicht rechts­kräftig)
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt Sebastian Koch von Saleo-Rechtsanwälte, Bad Nauheim

Über Apple Pay 13 000 Euro verloren

Eine Sparkasse muss einem Lehrer aus Süddeutsch­land über 13 000 Euro erstatten, für die Betrüger über das kontaktlose Bezahlen per Apple Pay in Hamburg in etlichen Geschäften zum großen Teil Gutscheinkarten einge­kauft hatten. Den Tätern gelang es auf nicht aufklär­bare Art und Weise, eine Push-Tan-Freigabe für die Einrichtung des kontaktlosen Bezahlens mit einem Apple-Handy zu erwirken. Die Sparkasse war der Ansicht, der Kläger habe die Zahlungen irrtümlich auto­risiert und habe hierbei grob fahr­lässig gehandelt, weshalb eine Erstattung der insgesamt 32 Abbuchungen nicht erfolgen müsse. Dem Kläger gelang es, diese Vorwürfe zu entkräften. Den Nach­weis der groben Fahr­lässig­keit konnte die Bank nicht zur Über­zeugung des Richters in Heilbronn führen. Der Kläger habe zumindest nicht die einzelnen Zahlungs­vorgänge in den Geschäften auto­risiert. Außerdem habe die Sparkasse gegen aufsichts­recht­liche Pflichten verstoßen und das strahle auf das Zivilrecht aus, ergänzte das Gericht.
Land­gericht Heilbronn
, Urteil vom 02.04.2024
Aktenzeichen: Bm 6 O 378/23
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt Jan Schneider, Crailsheim

Verschwundener Akti­vierung­scode

Betrügern gelang es, die DKB-App fürs Konto eines Kunden auf ihrem Smartphone zu installieren, eine Debitkarte für Onlinezah­lungen frei­zugeben und Zahlungen in Höhe von insgesamt über 6 000 Euro auszulösen. Die DKB behauptete: Der Kunde habe den ihm per SMS zugeschickten Code für die Akti­vierung der App weiterge­geben. Es gelang ihr aber nicht nach­zuweisen, dass er ihn über­haupt selbst erhalten hatte. Das Land­gericht Berlin gab deshalb dem Kunden recht. Die DKB muss ihm das abge­buchte Geld wieder gutschreiben.
Land­gericht Berlin, Urteil vom 20.11.2023
Aktenzeichen: 10 O 193/22
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt David Stader von Stader Rechtsanwälte, Köln

Betrug mit Kreditkarte

SMS-Tan auf Abwegen

Um sieben per SMS-Tan freigegebene Kreditkartenzah­lungen über insgesamt fast 4 000 Euro ging es vor dem Amts­gericht Langen in Hessen. Wie die Betrüger an die Tan heran­gekommen waren, blieb unklar. Die zuständige Richterin urteilte: Die Bank muss das Geld wieder dem Konto gutschreiben. Weder habe sie beweisen können, dass der Konto­inhaber sie selbst auto­risiert hat, noch lagen Anhalts­punkte dafür vor, dass dem Kläger grobe Fahr­lässig­keit zur Last fällt.
Amts­gericht Langen, Urteil vom 10.06.2022
Aktenzeichen: 56 C 28/22 (10)
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt Sebastian Koch von Saleo-Rechtsanwälte, Bad Nauheim

Ein Appartement, viele Buchungen

Der Kläger buchte über Booking.com ein Appartement in den USA und bezahlte mit Kreditkarte. Doch das Geld wurde dreimal mit leicht unterschiedlichen Daten abge­bucht. Als die Bank sich weigerte, zwei der Buchungen zu stornieren, zog er vor Gericht. Dort bekam er recht. Nur die erste Buchung habe Bestand. Die zwei nach­folgenden Buchungen seien nicht auto­risiert gewesen. Die Bank muss gut 1 400 Euro erstatten.
Amts­gericht Frank­furt/Main, Urteil vom 10.06.2022
Aktenzeichen: 32 C 3346/23
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt Sebastian Koch von Saleo-Rechtsanwälte, Bad Nauheim

Mit digi­taler Debitkarte zum Geld­automaten

Mit digitalen Visa-Debitkarten gelang es Betrügern, gut 9 000 Euro an Geld­automaten der Western Union in Den Haag in den Nieder­landen abzu­heben. Mutmaß­liche Ursache: Fort­geschrittenes Phishing. Der Mann gelangte über einen Link in einer täuschend echt gefälschten Bank-Mail auf eine ebenfalls perfekt seinem Online­banking nachgebaute Seite. Der Mann gab die geforderten Daten ein und bestätigte diese mit einer mTAN, die er über die DKB-App „TAN2go“ generierte. Die Täter schöpften sowohl das Guthaben des Kontos (3 080 Euro) als auch den Kredit­rahmen (6 200 Euro) voll­ständig aus. Die Bank verweigerte zunächst die Erstattung, lenkte aber nach Klageerhebung ein und über­nahm den Schaden.
Land­gericht Berlin, Einstellung des Verfahrens nach Erledigung
Aktenzeichen: 37 O 149/23
Verbraucher­anwälte: CDR Legal, Rosenheim

Rätselhafte Buchungen

Insgesamt verschwanden gut 4 500 Euro vom Konto zu einer über den Arbeit­geber erhaltenen Kreditkarte. Wer sie wie ausgelöst hatte, blieb unklar; der Karten­inhaber selbst hatte nichts damit zu tun. Trotzdem gab es Streit mit der Bank. Im Kreditkarten­auszug erschien nämlich auch eine von der Tochter des Mannes ausgelöste Buchung zur Bezahlung einer Bahncard. Die Bank vermutete jetzt die Weitergabe der Karte an unbe­rechtigte Dritte. Die Bank und der Anwalt des Kreditkarten­inhabers einigten sich vor Gericht darauf, dass die Bank den halben Schaden ausgleicht.
Vergleich vor dem Amts­gericht Stutt­gart
Aktenzeichen: 50 C 196/22
Anwalt des Verbrauchers: Rechtsanwalt Joachim Brückner, Kandel

In einem ähnlich rätselhaften Fall muss die DKB-Bank den kompletten Schaden tragen. Sie forderte von einem Kunden die Bezahlung von Kreditkarten-Buchungen über insgesamt mehr als 5 000 Euro, ihrer Ansicht nach von dem Mann selbst mit der Original-Kreditkarte und seiner Geheim­nummer ausgelöst. Der Mann hatte das bestritten. Eine Buchung hatte die Bank von sich aus als miss­bräuchlich storniert. Die Bank zog schließ­lich vor Gericht. Das Land­gericht Berlin wies ihre Klage ab und das Kammerge­richt bestätigte das. Die Bank habe nicht belegt und schon gar nicht bewiesen, dass der Mann die Buchungen mit der Originalkarte und seiner Pin ausgelöst habe. Besonders verbraucherfreundlich außerdem: Wer Kreditkarten ausgebe, müsse für eine auto­matisierte Trans­aktions­über­wachung sorgen, um für den Karten­inhaber untypische Buchungen zu erkennen. Zahlungs­dienst­leister müssten die Ausführung hinsicht­lich der Summe und des Einsatz­ortes der Karte auffälliger Zahlungen verhindern, fordern die Richter am Kammerge­richt Berlin.
Land­gericht Berlin, Urteil vom 02.08.2023
Aktenzeichen: 38 O 268/21
Kammerge­richt Berlin, (Hinweis-)Beschluss vom 04.09.2024
Aktenzeichen: 4 U 79/23
Anwalt der Verbraucherin: Rechtsanwalt Sebastian Koch von Saleo-Rechtsanwälte, Bad Nauheim

Betrug bei Ebay und Klein­anzeigen

„Sichere Zahlung“ ging verloren

Über ein für ihn attraktives Ebay-Klein­anzeigen-Angebot verlor ein Mann fast 3 500 Euro. Der angebliche Verkäufer einer Kamera lockte ihn auf eine täuschend echt gefälschte Klein­anzeigen-Seite. Ein angeblicher Support-Mitarbeiter verführte ihn dazu, eine Kreditkartenzahlung – wegen angeblicher Fehler auch noch wieder­holt – zu bestätigen. Das Betrugs­opfer weigerte sich, das Kreditkarten­konto auszugleichen. Die Bank beantragte einen gericht­lichen Mahn­bescheid gegen ihn. Er legte Wider­spruch ein und beauftragte CDR Legal, ihn gegen die Forderung zu verteidigen. Angesichts der professionellen kaum erkenn­baren Täuschung habe er nicht grob fahr­lässig gehandelt und müsse nicht zahlen, argumentierten die Anwälte. Die Bank nahm ihre Forderung darauf­hin zurück.
Amts­gericht München, Einstellung des Verfahrens nach Rück­nahme des Antrags auf Durch­führung des streitigen Verfahrens
Verbraucher­anwälte: CDR Legal, Rosenheim
Aktenzeichen: 233 C 20822/23

In einem ähnlich gelagerten Fall scheiterte allerdings ein Klein­anzeigen-Verkäufer mit seiner Klage auf Erstattung verloren gegangenen Geldes. Er hatte behauptet, er habe die SMS-Tan, die später zur Freigabe eines neuen Smartphones fürs sichere Bezahlen genutzt wurde, weder selbst benutzt noch weiterge­geben. Das über­zeugte das Gericht nicht. Seiner Ansicht nach war der Mann in der Pflicht zu erklären, wie die Tan in fremde Hände gelangen konnte.
Amts­gericht München, Urteil vom vom 21.01.2025
Aktenzeichen: 222 C 15098/24

Freigabe mit falschem Handy

Unklar blieb, wie Betrüger an das Geld einer Frau kommen konnten. Sie hatte für die Abwick­lung eines Ebay-Deals ihre Kreditkarten­nummer auf einer mutmaß­lich gefälschten Seite einge­geben, angeblich um die fällige Zahlung sicher abzu­wickeln. Den Betrügern gelang es auf unklare Art und Weise, für das Kreditkarten­konto ein eigenes Smartphone zu registrieren und einige Buchungen frei­zugeben. Laut Sparkasse sollte die Kundin auf den Zahlungen sitzen bleiben. Doch das Amts­gericht Minden verurteilte sie dazu, dass Geld dem Kreditkarten­konto wieder gutzuschreiben. Die Kreditkarten­nummer für Zahlungen nach Online-Deals anzu­geben, sei üblich und nicht zu bean­standen, argumentierte Richter Dr. Sebastian Home­ier. Für ein grob fahr­lässiges Verschulden sonst gab es keine Beweise.
Amts­gericht Minden, Urteil vom 02.12.2024
Aktenzeichen: 28 C 105/24 (nicht rechts­kräftig)
Anwalt der Verbraucherin: Rechtsanwalt Sebastian Koch von Saleo-Rechtsanwälte, Bad Nauheim

Betrug bei der Comdirect

Verhäng­nisvolle photoTan

Betrüger gaben sich einer Comdirect-Kunden gegen­über am Telefon als Bank­mit­arbeiter aus und über­redeten sie dazu, einen Auftrag per photoTan frei­zugeben, angeblich um verdächtige Trans­aktionen zu stoppen. Statt­dessen flossen fast 10 000 Euro auf ein Konto der Betrüger. In erster Instanz wies das Land­gericht Lübeck die Forderung zurück. Doch im Berufungs­verfahren wiesen die Richter am Ober­landes­gericht in Schleswig darauf hin: Sie halten die Klage für begründet; der Frau sei keine grobe Fahr­lässig­keit vorzuwerfen. Die Comdirect erkannte die Klage darauf­hin an und wurde entsprechend verurteilt.
Schleswig-Holsteinischen Ober­landes­gericht, (Anerkennt­nis-)Urteil vom. 07.11.2024
Aktenzeichen: 5 U 100/24
Verbraucher­anwälte: CDR Legal, Rosenheim

20 000 Euro Tages­geld verschwanden

Die Commerz­bank hat unserer Leserin Anna Rabe* über 20 000 Euro zuzüglich Anwalts­honorare erstattet. Das Geld war von ihrem Comdirect-Tages­geld­konto verschwunden. Wie die Betrüger das genau angestellt hatten, blieb unklar. Mitte Juni hatte unsere Leserin zahlreiche Whatsapp-Nach­richten und E-Mails erhalten, die sie aber jeweils sofort gelöscht hatte. Anfang Juli bemerkte sie dann durch Zufall, dass etwa die Hälfte ihres Tages­geld-Guthabens in mehreren vierstel­ligen Beträgen abge­bucht worden war. Auf unsere Empfehlung hin schaltete sie einen Anwalt ein. Der forderte zunächst erfolg­los Erstattung und erhob schließ­lich Klage. Kurz nach Zustellung der Klageschrift zahlte die Commerz­bank doch noch. „Aus Kulanz“, wie die Bank im Begleit­schreiben betonte.
*Name geändert.
Land­gericht Frank­furt am Main, Erledigung des Verfahrens nach Ausgleich der Klage­forderung
Aktenzeichen: 2–10 O 308/24
Anwalt der Verbraucherin: Möchte nicht genannt werden

Neues Gerät für photoTan: 27 000 Euro weg

27 000 Euro verschwanden vom Konto eines Comdirect-Kunden. Betrüger phishten die Daten für den Zugang zu seinem Online­konto und es gelang ihnen, ein eigenes Gerät für das photoTan-Verfahren zu registrieren. Sie lösten dann etliche Über­weisungen aus, verkauften Wert­papiere aus dem Depot des Mannes und änderten sogar die Geheimzahl für das Online-Banking. Das fiel erst auf, als der Konto­inhaber Wochen später mit seiner Geheimzahl ins Online­banking wollte und die Bank es sperrte, nachdem er dreimal seine alte Pin einge­geben hatte. Die Comdirect verweigerte zunächst die Erstattung. Nach Klageerhebung hatte sie dann doch noch ein Einsehen, über­nahm den Schaden und alle Gerichts- und Anwalts­kosten.
Land­gericht Frank­furt, Einstellung des Verfahrens nach Erledigung
Aktenzeichen: 2–07 O 357/24
Verbraucher­anwälte: CDR Legal, Rosenheim

Wert­papierdepot aufgelöst und anschließend ins Ausland über­wiesen

Wie das passieren kann, blieb unklar: Betrüger lösten das Wert­papierdepot Comdirect-Kunden auf und über­wiesen über 31 000 Euro ins Ausland, ohne dass der Inhaber des Depots irgend­etwas unternommen hatte. Er bemerkte den Betrug zunächst auch gar nicht. Die Comdirect lehnte eine Rück­erstattung zunächst ab. Nachdem die Anwälte des Bank­kunden Klageerhoben hatte, lenkte sie doch noch ein und erstattete den verlorenen Betrag. Auch die Kosten des Verfahrens über­nahm die Bank.
Land­gericht Itzehoe, Einstellung des Verfahrens nach Erledigungs­erklärung
Aktenzeichen: 7 O 304/24
Verbraucher­anwälte: CDR Legal, Rosenheim

Referenz­konto für Betrüger

Das Betrugs­opfer führte ein Wert­papierdepot mit dazu­gehörigem Verrechnungs­konto bei der Comdirect, jedoch ohne zusätzliches Giro­konto als Referenz­konto. Vom Verrechnungs­konto aus konnte der Mann kein Geld über­weisen. Den Tätern gelang es mithilfe eines täuschend echt nachgeahmten photoTAN-Verfahrens an die Konto­daten des Mannes zu kommen. Mit diesen wandelten sie das Verrechnungs­konto in ein Giro­konto um und über­wiesen von dort aus insgesamt 64 000 Euro ins Ausland. Seine Anwälte fochten sowohl die Konto­umwandlung als auch die darauf folgenden nicht-auto­risierten Zahlungs­vorgänge erfolg­reich an. Die Comdirect, die zunächst eine Haftung ablehnte, lenkte nach Klageerhebung doch noch ein und erstattete das verlorene Geld.
Land­gericht Itzehoe, Einstellung des Verfahrens nach Erledigungs­erklärung
Aktenzeichen: 7 O 296/24
Verbraucher­anwälte: CDR Legal, Rosenheim

Ähnlicher Fall: Das Betrugs­opfer führte bei der Comdirect ein Wert­papierdepot samt dazu­gehörigem Verrechnungs­konto. Den Tätern gelang es, ein weiteres Referenz­konto einzurichten und eine Vielzahl von Über­weisungen darauf zu veranlassen. Dadurch entstand dem Mandanten ein Schaden von über 26 000 Euro. Der Comdirect waren diese verdächtigen Konto­aktivitäten aufgefallen, nichts­destotrotz führte sie die entsprechenden Aufträge durch und sperrte erst im Anschluss daran das Konto des Mandanten. Dennoch verweigerte die Comdirect zunächst die Erstattung. Die Anwälte des Konto­inhabers erhoben Klage. Anschließend gelang es ihnen, die Bank doch noch dazu zu bewegen, das verloren gegangene Geld zu erstatten. Auch die Kosten des Verfahrens über­nahm die Bank.
Land­gericht Frank­furt am Main, Einstellung des Verfahrens nach Erledigungs­erklärung
Aktenzeichen: 2–07 O 357/24
Verbraucher­anwälte: CDR Legal, Rosenheim

Besondere Fälle

Daten­klau durch Spionage-Programm

Ein Bank­kunde hatte nach eigener Aussage Probleme beim Online-Banking-Login und nutzte deshalb in Absprache mit der Bank einen anderen Internet­browser als üblich. Als er sich nach zwei Wochen wieder einloggte, stellte er fest, dass 44 unauto­risierte Über­weisungen von seinen Giro- und Spar­konten getätigt wurden. Insgesamt wurden durch eine Phishing-Attacke 11 244,62 Euro vom Konto gestohlen. Er ließ umge­hend den Konto­zugang sperren, erstattete Anzeige bei der Polizei, ließ seinen Computer „reinigen“ und setzte sein Handy zurück. Den Schaden wollte er von der Bank ersetzt bekommen – die pochte aber auf grobe Fahr­lässig­keit. Das Gericht gab dem Kunden recht: Nach den Ergeb­nissen der Beweis­aufnahme seien zunächst der Rechner und dann auch das Mobiltelefon des Mannes mit professionell gestalteter Schadsoftware befallen gewesen – das hätte ihm nicht ohne Weiteres auffallen müssen. Die Bank musste ihm das von den Betrügern erbeutete Geld erstatten. Die Bank verzichtete darauf, Berufung einzulegen. Das Urteil ist rechts­kräftig.
Land­gericht Oldenburg, Urteil vom 15.01.2016
Aktenzeichen: 8 O 1454/15
Verbraucher­anwalt: Rechtsanwalt Thomas Feil, Hannover

Fehler am Geld­automaten

Die Hanseatic Bank muss einem Kunden 8 069,85 Euro ersetzen, die Unbe­kannte mit dessen Pin und der gestohlenen Kreditkarte an verschiedenen Geld­automaten in Südafrika abge­hoben hatten. Die Bank hatte argumentiert: Bei Abhebungen mit der richtigen Pin sei davon auszugehen, dass entweder der Kunde selbst sie vorgenommen hat oder er gegen die Pflicht zur Geheimhaltung der Nummer verstoßen habe, indem er sie zum Beispiel auf der Karte notierte. Der Mann hatte erklärt: Er hatte versucht, in Kapstadt Geld abzu­heben. Nachdem er seine Pin einge­geben hatte, habe der Auto­mat eine Fehler­meldung ange­zeigt und habe er den Vorgang abge­brochen. Später wurde ihm die Kreditkarte gestohlen. Er erschien möglich, dass der Kreditkarten­besitzer bei der Eingabe seiner Pin ausgespäht wurde, und sei daher nicht von einem mindestens grob fahr­lässigen Verschulden des Bank­kunden auszugehen, urteilte die Richterin in Hamburg.
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 15.12.2023
Aktenzeichen: 318 O 21/23
Verbraucher­anwälte: CDR Legal, Rosenheim

Betrüger über­wiesen sich 64 000 Euro

Eine DKB-Kundin bekommt insgesamt 64 000 Euro zurück. Die hatten Betrüger auf unbe­kannte Art und Weise von ihrem Konto auf fremde, ihr unbe­kannte Konten über­wiesen. Die DKB Bank erstattete die ersten 18 000 Euro umge­hend, weigerte sich jedoch, weitere 46 000 Euro zurück­zuzahlen, die später auf die gleiche Art und Weise verloren gegangen waren. Die Anwälte der Frau erhoben Klage. Es gelang Ihnen anschließend, die DKB dazu zu bewegen, den Anspruch auf Erstattung der noch fehlenden 46 000 Euro anzu­erkennen. Die Bank über­nahm auch die Kosten des Verfahrens.
Land­gericht Berlin II, Einstellung des Verfahrens nach Erledigungs­erklärung.
Aktenzeichen: 21 O 222/23
Verbraucher­anwälte: CDR Legal, Rosenheim

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11 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • anonym4711 am 20.07.2025 um 23:42 Uhr
    Bitte Auslandsüberweisungen sperren!

    95% der Menschen in Deutschland überweisen NIE Geld ins Ausland. D. h. Auslandsüberweisungen dieser 95% der Menschen sind zu 100% kriminellen Ursprungs.
    Lösung: Sperrung von Überweisungen ins Ausland (geht ja auch für Auslandstelefonie). Wer möchte, kann die Sperrung temporär oder dauerhaft aufheben lassen (mit eindeutiger Verifizierung der Person und Karenzzeit zwischen Entscheidung und Überweisung).
    ABER: Keine Bank erlaubt diese Funktion! Warum?
    Liebe Stiftung Warentest: Könntet Ihr mal nachfragen?
    Alle die das lesen: Bitte schreibt euren Banken, den Parteien, den Parlamenten in den Ländern, der EU und dem Bundestag!
    Wer die Menschen wirklich vor kriminellen Banden und Betrügern schützen will, der muss diese Sperrfunktion ermöglichen!

  • Snake2010 am 14.07.2025 um 11:19 Uhr
    Kosten, die letztendlich der Bankkunde bezahlt

    Es klingt gut, wenn die Bank haftet. Allerdings sollten wir uns alle nicht zu sehr darüber freuen und schon gar nicht entspannt zurücklehnen, denn woher kommt denn das Geld, das die Banken erstatten müssen? Das müssen sie zuvor erwirtschaften, und damit kommt es letztendlich von den Kunden. D.h. jede Erstattung, von der ein einzelner Kunde (zurecht) profitiert, belastet alle Kunden.
    Also Augen auf, es geht um unser Geld!

  • Mb0122013 am 29.03.2025 um 22:44 Uhr
    Apple

    Aufpassen wenn Betrueger wie wild bei Apple Store (Apps, Songs, Geschenkkarten) online shoppen. Wenn die Kreditkartenfirma / Bank mehr als 2 Monate braucht und dann sagt - Apple ist anders gelagert fuer Rueckerstattung... bitte an Apple wenden... dann sind die 60 Tage bei denen Appke Gelder zurueckerstatten leider vorbei. Daher bei Apple Fraud nicht auf die Bank warten sondern selbstan Apple wenden, Fall schildern und bei Agreement Geld zurueckerhalten...

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.02.2025 um 12:55 Uhr
    Banken / Onlinebanking mit Lesegerät

    @alle: In unserem Test zu den Girokonten finden Sie in der Detailansicht und in der Vergleichsansicht auch die Information, ob das Onlinebanking mit einem hardwarebasierten Tan-Verfahren (Chip-Tan / Photo-Tan / Smart-Tan) möglich ist. Hierzu können Sie in der interaktiven Tabelle einen Filtersetzten, sodass Ihnen nur Banken angezeigt werden, bei denen der Einsatz eines Lesegerätes möglich ist:
    www.test.de/girokonten

  • vier56 am 22.02.2025 um 16:35 Uhr
    Smartphones sind super für smarte Abzocker

    Mein grundsätzliches Misstrauen gegen Bankdaten und Authentifizierung auf mobilen Kommunikationsgeräten wurde mal wieder bestätigt. Für die sogenannte Bequemlichkeit zahlt so mancher einen hohen Preis.
    Es wird immer schwieriger, eine Hausbank zu finden, mit der man ohne App nur behindert oder gar nicht mehr kommunizieren kann. Dabei ist ein Onlinebanking-Programm in Verbindung mit photo@TAN sowas von einfach, schnell – und sicher!