Bahnfahr­karten Deutsche Bahn muss Tickets auf Papier anbieten

Bahnfahr­karten - Deutsche Bahn muss Tickets auf Papier anbieten

Greif­bar. Auch die Sparti­ckets kann man jetzt wieder in der Hand halten. © picture alliance / dpa Themendienst / Philipp Laage

Die Deutsche Bahn muss Spar­preis- und Super­spar­preis-Tickets auch als Ausdruck verkaufen. Das konnte der Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv) durch­setzen.

Urteil zugunsten von Bahn­kunden

Vorüber­gehend bot die Deutsche Bahn güns­tige Tickets wie Spar­preis- und Super­spar­preis-Tickets nur digital an. Das Ober­landes­gericht Frank­furt am Main untersagte nun diese Praxis. Der Kauf von Spar- und Super­spar­preis-Tickets darf nicht von der Angabe der E-Mail-Adresse oder Hand­ynummer abhängig gemacht werden (Az. 6 UKl 14/24). Fahr­gäste hätten laut Gericht keine Wahl gehabt: Um güns­tige Tickets zu erhalten, hätten sie der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen müssen.

Tickets gab es nur digital

Bis zum Fahr­plan­wechsel am 15. Dezember 2024 gab die Bahn ihre güns­tigen Spar- und Super­spar­preis-Tickets nur digital aus. Um diese zu erhalten, mussten Fahr­gäste beim Kauf ­ihre E-Mail-Adresse oder Hand­ynummer angeben – auch am Schalter. Am Auto­maten waren die Tickets nicht erhältlich. Der Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv) hatte gefordert, dass jeder Fahr­gast uneinge­schränkt Zugang zu Sparti­ckets haben müsse, und gegen die Bahn geklagt.

„Niemand darf beim Bahnfahren ausgegrenzt werden“

Dass die billigeren Tickets nur digital vertrieben worden waren, habe laut Gericht allein Vorteile für die Bahn gehabt und „vornehmlich unter­nehmens­internen Zwecken – etwa der Kundenbindung, Werbung oder der Kontrolle des Nutzer­verhaltens“ gedient. Daten­schützer dürfte das Urteil freuen, denn dort heißt es: Die Bahn „muss also den Prozess für den Zugang zu ihren Leistungen wählen, der mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auskommt“. Für Kundinnen und Kunden bedeutet das Urteil auch, dass sie beim Buchen nicht mehr zwingend Mobil­funk­nummer oder Mail-Adresse angeben müssen. Bereits vor dem Urteil hatte die Bahn wieder Papierti­ckets ausgegeben. Der vzbv begrüßt das Urteil: „Niemand darf beim Bahnfahren ausgegrenzt werden“.

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  • Trentino2017 am 19.09.2025 um 11:58 Uhr
    Eine "bemerkenswerte" Feststellung.

    Eine "bemerkenswerte" Feststellung (des Gerichts, hier: OLG Frankfurt): Die Bahn „muss also den Prozess für den Zugang zu ihren Leistungen wählen, der mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auskommt“.
    Ich würde insofern differenzieren. Das gilt insbesondere bei Dienstleistungen für die man bezahlt bzw. bezahlt hat und die personenbezogenen Daten nicht für die Vertragserfüllung zwingend notwendig sind.
    Wenn man z. B. "kostenlose" Apps (auch das sind Dienstleistungen) in Anspruch nimmt, dann sollte jedem klar sein, dass die Anbieter von wenigen Ausnahmen abgesehen eben keine nächstenliebenden Altruisten sind sondern man dafür mit seinen persönlichen Daten zahlt. Dass z. B. eine "kostenlose" Online-Navi-App Zugriff auf den Standort benötigt, kann man noch nachvollziehen. Aber wozu braucht diese App den Zugriff auf alle Telefonnummern und Kontakte auf dem Smartphone und wenn man das in den Berechtigungen verbietet, dann funktioniert die App nicht mehr.